Verordnung des EDI über Getränke

01. Mai 2017

Tritt per 1. Mai 2017 in Kraft

Im Rahmen der neuen <link https: www.blv.admin.ch blv de home lebensmittel-und-ernaehrung rechts-und-vollzugsgrundlagen lebensmittelrecht-2017.html>Lebensmittelgesetzgebung tritt per 1. Mai 2017 die neue <link https: www.admin.ch opc de classified-compilation>Verordnung des EDI über Getränke in Kraft. Die Neuerungen sind folgende:

 

-          Die neue Verordnung über Getränke ersetzt die bisherige Verordnung über alkoholische Getränke. Der 6. Titel der Getränkeverordnung regelt die alkoholischen Getränke.

-          In den Kapiteln 3 – 6, Artikel 69 - 79 finden sich die Bestimmungen für Wein, alkoholfreien Wein, Schaumwein, alkoholfreien Schaumwein und weinhaltige Getränke. Diese wurden bereits gemäss Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) im 2014 harmonisiert. Die geringfügigen Änderungen dienen insbesondere dazu, die umfassenden Anforderungen auf aktuellem Stand zu halten, namentlich die lange Liste der im europäischen Recht anerkannten önologischen Verfahren.

-          Weitere weinrelevante Bestimmungen sowie die önologischen Verfahren finden sich neu in den Anhängen 8 – 13.

-          Neu enthält die Liste der önologischen Verfahren auch die für die Herstellung von Wein zulässigen Zusatzstoffe. Demgegenüber wurde die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung für ein neues önologisches Verfahren aufgehoben. In den übrigen Kapiteln über die verschiedenen Kategorien alkoholischer Getränke werden die Anforderungen an die Zusatzstoffe nicht geregelt.

-          Zwei Neuerungen bei der Kennzeichnung: die Begriffe «Schloss», «Keller» und «Gut» dürfen in der Firmenbezeichnung nicht mehr aufgeführt werden (Art. 75), wenn die Anforderungen nach Anhang 1 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung, SR 916.140) nicht erfüllt sind.

Wenn das Produktionsland und das Herkunftsland der Weintrauben oder der Weine, mit denen das Enderzeugnis gewonnen wurde, nicht identisch sind, muss das Produktionsland so angegeben werden, dass dieser Unterschied ersichtlich ist. Dazu ist entweder die Herkunft der verwendeten Weine oder Weintrauben anzugeben oder es ist darauf hinzuweisen, dass sie aus verschiedenen Ländern stammen (Art. 76).

-          Der Begriff «Schiller» wird neu in der Weinverordnung umschrieben.

 

Leitfaden der guten önologischen Verfahrenspraxis

Ein solcher Leitfaden, auch unter „guide des bonnes pratiques“ bekannt, ist zurzeit von der Union Suisse des Œnologue im Auftrag des Branchenverbands Schweizer Reben und Wein in Arbeit.

 

Link zur <link file:270 _blank>Verordnung